§ 12 SVSuchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-02-01