§ 12 SVSuchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.
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- In Kraft seit 2024-02-01