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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 158 ÄrzteG 1998

6. Abschnitt

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Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.