ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 158 ÄrzteG 1998
6. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.