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Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

§ 40 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel XL.

IV. Allgemeine Bestimmungen. römisch vier. Allgemeine Bestimmungen.

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Die Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens werden sich bemühen, im Wege von Sonderübereinkommen einheitliche Rechtsbestimmungen zivil- und handelsrechtlicher, sanitäts- und veterinärpolizeilicher Natur, welche die Ausübung der Schiffahrt und den Frachtvertrag zum Gegenstande haben, einzuführen.