Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
§ 40 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel XL.
IV. Allgemeine Bestimmungen. römisch vier. Allgemeine Bestimmungen.
Die Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens werden sich bemühen, im Wege von Sonderübereinkommen einheitliche Rechtsbestimmungen zivil- und handelsrechtlicher, sanitäts- und veterinärpolizeilicher Natur, welche die Ausübung der Schiffahrt und den Frachtvertrag zum Gegenstande haben, einzuführen.