Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
§ 41 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel XLI.
IV. Allgemeine Bestimmungen. römisch vier. Allgemeine Bestimmungen.
Alle im Zeitpunkte der Signierung des gegenwärtigen Übereinkommens in Geltung stehenden Verträge, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, die das Regime auf internationalen Strömen im allgemeinen und jenes der Donau und ihrer Mündungen im besonderen zum Gegenstande haben, bleiben in allen ihren Bestimmungen in Kraft, die nicht durch die vorangehenden Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert sind.