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Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

§ 4 Übereinkommen über das internationale Re

Belgien

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Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.