Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen
§ 4 Übereinkommen über das internationale Re
Belgien
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.