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Übereinkommen zur Hebung des Handels übe · Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

§ 7 Übereinkommen zur Hebung des Handels übe

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Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:

a) die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;

b) die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;

c) die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;

d) die Löschung und Verladung der Waren;

e) die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;

f) die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);

g) allfällige andere Erleichterungen.