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Übereinkommen zur Hebung des Handels übe · Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

§ 7 Übereinkommen zur Hebung des Handels übe

En vigueurTexte officiel

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:

a) die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;

b) die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;

c) die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;

d) die Löschung und Verladung der Waren;

e) die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;

f) die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);

g) allfällige andere Erleichterungen.