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Übereinkommen zur Hebung des Handels übe · Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

§ 8 Übereinkommen zur Hebung des Handels übe

En vigueurTexte officiel

Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkehres über Triest wird die italienische Regierung auf Verlangen der österreichischen Regierung wegen Ermäßigung anderweitiger Gebühren oder lokaler Abgaben als der im vorhergehenden Artikel angeführten in Verhandlungen treten oder zwischen den beteiligten Verwaltungen das geeignete Einvernehmen herstellen.