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Luftfahrt – Abkommen über die Internatio · Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

§ 29 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioIn Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere

Artikel 29

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Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:

a) seinen Eintragungsschein;

b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis;

c) die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;

d) sein Bordbuch;

e) wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Zulassung für die Luftfahrzeugfunkstelle;

f) wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;

g) wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.