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Luftfahrt – Abkommen über die Internatio · Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

§ 29 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioIn Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere

Artikel 29

In KraftAmtlicher Text

Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:

a) seinen Eintragungsschein;

b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis;

c) die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;

d) sein Bordbuch;

e) wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Zulassung für die Luftfahrzeugfunkstelle;

f) wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;

g) wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.