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Beschußgesetz · Beschußgesetz

§ 4 Beschußgesetz

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.

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Welcher Vorgang bei der Einfuhr von Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist und welche Beschußzeichen von ausländischen Beschußämtern inländischen Beschußzeichen gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.