§ 4 Beschußgesetz
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.
Welcher Vorgang bei der Einfuhr von Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist und welche Beschußzeichen von ausländischen Beschußämtern inländischen Beschußzeichen gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.