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Schifffahrt – Abkommen über die Benützun · Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

§ 4 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 4

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Die Italienischen Staatsbahnen befreien die im Transitverkehr zwischen Österreich und Triest-Übersee beförderten Güter von der Zahlung der im Ausnahmetarif Nr. 253 (Güter im Transit durch Italien) vorgesehenen Erhöhungen.