§ 4 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 4
Die Italienischen Staatsbahnen befreien die im Transitverkehr zwischen Österreich und Triest-Übersee beförderten Güter von der Zahlung der im Ausnahmetarif Nr. 253 (Güter im Transit durch Italien) vorgesehenen Erhöhungen.