§ 3 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 3
In analoger Weise und zum gleichen Zweck wird ein von der Italienischen Regierung ernanntes Mitglied der Unterkommission seinen ständigen Amtssitz in Wien haben.
In analoger Weise und zum gleichen Zweck wird ein von der Italienischen Regierung ernanntes Mitglied der Unterkommission seinen ständigen Amtssitz in Wien haben.