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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 207 EisbGZuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

6. Hauptstück Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

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Ein Schienenfahrzeug darf nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-12-23