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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 207 EisbGZuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

6. Hauptstück Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

En vigueurTexte officiel

Ein Schienenfahrzeug darf nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-12-23