§ 208 EisbGAufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
6. Hauptstück Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.
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- In Kraft seit 2020-12-23