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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 208 EisbGAufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

6. Hauptstück Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

In forceOfficial text

Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23