§ 44 EisbGBeseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
1. Hauptstück Anrainerbestimmungen
Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
1. durch verbotswidriges Verhalten oder
2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-07-20