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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 44 EisbGBeseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

1. Hauptstück Anrainerbestimmungen

In forceOfficial text

Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1. durch verbotswidriges Verhalten oder

2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

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  • In Kraft seit 2024-07-20