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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 45 EisbGBeseitigung eingetretener Gefährdungen

1. Hauptstück Anrainerbestimmungen

In forceOfficial text

Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-20