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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 9 EisbGGemeinsame Sicherheitsmethoden

1. Teil Begriffsbestimmungen

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Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:

1. das bestehende Sicherheitsniveau

a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

2. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele

a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;

3. die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit

a) des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

b) des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

c) des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2024-07-20