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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 9a EisbGGemeinsame Sicherheitsziele

1. Teil Begriffsbestimmungen

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Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:

1. für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

2. für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

3. für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.