§ 1 LFG
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-10-01