§ 1 LFG
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-10-01