§ 32 LFG
1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal
Verläßlichkeit
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-06-27