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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 32 LFG

1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal

In forceOfficial text

Verläßlichkeit

Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-06-27