Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 12 Schiffahrt auf der DonauArtikel 12.

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.

В силаОфициален текст

Die Beschlüsse der Kommission in den in Artikel 8 lit. b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.