Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 12 Schiffahrt auf der DonauArtikel 12.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Die Beschlüsse der Kommission in den in Artikel 8 lit. b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.