Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 11 Schiffahrt auf der DonauArtikel 11.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, außer in den Fällen, die diese Konvention besonders vorsieht (Artikel 10, 12 und 13).
Die Kommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig.