Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 10 Schiffahrt auf der DonauArtikel 10.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-04-01