Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 33 Schiffahrt auf der DonauArtikel 33.
Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Lotsendienst.
Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangehörigen derjenigen Donaustaaten zu bilden, die den betreffenden Verwaltungsbehörden angehören. Die Bildung der Personalstände wird durch Sonderabkommen zwischen den oben genannten Mitgliedsstaaten (Artikel 20 und 21) dieser Verwaltungen geregelt.