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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 34 Schiffahrt auf der DonauArtikel 34.

KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.

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Die Finanzierung der gemäß Artikel 3 dieser Konvention von den Donaustaaten durchzuführenden hydrotechnischen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaustaaten selbst sichergestellt.

Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 lit. c wird durch die Kommission sichergestellt.