Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 35 Schiffahrt auf der DonauArtikel 35.
KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Zur Bedeckung der Ausgaben für die Sicherung der Schiffahrt können die Donaustaaten nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kommission festlegen, daß von den Schiffen Schiffahrtsgebühren einzuheben sind, deren Höhe sich nach den Kosten für dieInstandhaltung der Stromstrecke und der in Artikel 34 genannten Arbeiten bestimmt.