Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 34 Schiffahrt auf der DonauArtikel 34.
KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Die Finanzierung der gemäß Artikel 3 dieser Konvention von den Donaustaaten durchzuführenden hydrotechnischen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaustaaten selbst sichergestellt.
Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 lit. c wird durch die Kommission sichergestellt.