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Übereinkommen über den Beförderungsvertr · Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

§ 24 Übereinkommen über den Beförderungsvertr

Artikel  24

В силаОфициален текст

Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.