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Übereinkommen über den Beförderungsvertr · Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

§ 24 Übereinkommen über den Beförderungsvertr

Artikel  24

Van krachtOfficiële tekst

Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.