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Abkommen über die Besteuerung von Straße · Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

§ 6 Abkommen über die Besteuerung von StraßeARTIKEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.