Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Abkommen über die Besteuerung von Straße · Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

§ 6 Abkommen über die Besteuerung von StraßeARTIKEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.