§ 6 Abkommen über die Besteuerung von StraßeARTIKEL 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.