KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 89 KFG 1967§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie Paragraph 89, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische oder mechanisch gespeicherte Energie
IX. ABSCHNITT römisch neun. ABSCHNITT Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge, Oberleitungskraftfahrzeuge oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie, sowie für Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen über ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere im Hinblick auf den Antrieb durch elektrische Energie, erlassen werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1972-01-01