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KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967

§ 89a KFG 1967§ 89a. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas Paragraph 89 a, Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas

IX. ABSCHNITT römisch neun. ABSCHNITT Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern

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Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über

a) die Bauart und Ausrüstung,

b) die technische Begutachtung,

c) die Kennzeichnung,

d) den Betrieb und die über diesen zu führenden Evidenzen und

e) die ausschließliche Zulässigkeit bestimmter Arten von Kraftgas, mit denen das Fahrzeug betrieben werden darf.