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Abkommen zwischen Österreich und Bulgari · Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

§ 3 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel III Artikel römisch drei

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Die zuständigen Behörden werden Konzessionen für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr nur zur Beförderung von Personen über die Grenzen der Vertragsstaaten erteilen; die Bedienung des Lokalverkehrs wird nicht genehmigt.