§ 4 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel IV Artikel römisch vier
Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Daten sind bekanntzugeben:
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Name und Anschrift der Transportunternehmung,
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Fahrtstrecke (einschließlich Grenzübergänge),
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Fahrplan,
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Tarife,
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Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
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vorgesehene Betriebsperiode.