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Abkommen zwischen Österreich und Bulgari · Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel IV Artikel römisch vier

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Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.

Folgende Daten sind bekanntzugeben:

–

Name und Anschrift der Transportunternehmung,

–

Fahrtstrecke (einschließlich Grenzübergänge),

–

Fahrplan,

–

Tarife,

–

Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,

–

vorgesehene Betriebsperiode.