§ 4 Vereinbarung zwischen Österreich und GriArtikel IV Artikel römisch vier
Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.
Folgende Angaben sind bekanntzugeben:
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Name und Anschrift der Transportunternehmung,
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Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),
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Fahrplan,
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Tarife,
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Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,
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vorgesehene Betriebsperiode.