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Vereinbarung zwischen Österreich und Gri · Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

§ 4 Vereinbarung zwischen Österreich und GriArtikel IV Artikel römisch vier

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Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des anderen Teiles Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von regelmäßigen Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.

Folgende Angaben sind bekanntzugeben:

–

Name und Anschrift der Transportunternehmung,

–

Fahrtstrecke (einschließlich der Grenzübergänge),

–

Fahrplan,

–

Tarife,

–

Haltestellen zum Ein- und Aussteigen,

–

vorgesehene Betriebsperiode.